Die EU hat sich etwas Neues einfallen lassen! Mal wieder. Was eigentlich verhindern soll, dass Großkonzerne Steueroasen nutzen, wird für Kleinunternehmen zur Bürokratiefalle. Ab 01.01.2015 gilt die neue EU-Umsatzsteuerrichtlinie für digitale Produkte und Dienstleistungen.
Bisher galt: Wer Ihre Produkte und Leistungen kauft, bekommt die deutsche Umsatzsteuer berechnet. Diese haben Sie bei Ihrem Finanzamt abgeführt.
Künftig müssen Sie für digitale Leistungen (z.B. E-Books, Webinare, Portale, IT-Dienstleistungen etc.) den jeweiligen Umsatzsteuersatz am Wohnort Ihres Kunden berücksichtigen und die Umsatzsteuer entsprechen im Land Ihre Kunden abführen. Klingt nach Spaß, was?!
[bctt tweet=“Für digitale Leistungen (E-Books, Onlineseminare…) gilt USt-Satz am Wohnort des Kunden.“]
Wahrscheinlich werden jetzt einige Anbieter ihre Tätigkeit in diesen Bereichen einstellen oder auf deutsche Kunden beschränken. Auch wenn Sie nur an Geschäftskunden vertreiben, sollten Sie sich mit den Voraussetzungen dafür vertraut machen. Es reicht nicht, nur einen Hinweis darauf auf die
Website zu setzen.
[bctt tweet=“Bereits beim Angebot Preise mit der für das Land des Käufers zutreffenden UStangegeben!“]
Unmöglich! Einfacher lösen Sie das Problem mit einem einheitlichen Bruttopreis. Je nach zutreffendem Umsatzsteuerssatz fällt Ihre Marge höher oder geringer aus.
Beispiel 1 fixer Nettopreis:
Nettopreis 100 €
Umsatzsteuer 19%: Bruttopreis 119 €
Umsatzsteuer 3%: Bruttopreis 103 €
Beispiel 2 fixer Bruttopreis:
Bruttopreis 120 €
Umsatzsteuer 19%: Nettopreis 100,84 €
Umsatzsteuer 3%: Nettopreis 116,50 €
Durch die Anpassung Ihrer Bruttopreise können Sie also direkt mehr Umsatz verbuchen und sparen sich viel Heckmeck in Ihrem Shop. Allerdings wird es dann für Ihre Kunden teuerer.
Was für Sie teuer werden kann, ist die Umsetzung dieser Richtlinie in Ihrem Shopsystem. Denn auch, wenn Sie nur B2B verkaufen, müssen Sie u.U. prüfen, ob Ihr Kunden wirklich Unternehmer oder doch Verbraucher ist. Eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Programmierer, IT-Dienstleister, Finanzbeamte und Abmahnanwälte. 🙁
3 Dinge sind zu beachten:
- Diese Regelung betrifft nur digitale Produkte und Dienstleistungen an private Endverbraucher.
- Prüfen Sie im B2B-Bereich die Unternehmereigenschaft Ihrer Käufer bzw. machen Sie rechtskonform klar, dass Sie nur an Unternehmer verkaufen.
- Prüfen Sie, inwieweit Sie Ihre Preise anpassen, um Umsatzeinbußen zu vermeiden.
Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater!!!
Hier finden Sie erhellende ausführliche Hinweise zum Thema: